Verbandskasten Auto & Autoapotheke nach ÖNORM V 5101:2026
KFZ-Verbandskasten Produktkategorie
Verbandskasten fürs Auto – in Österreich auch Autoapotheke genannt – nach ÖNORM V 5101:2026 kaufen. Nach KFG § 102 Abs. 10 muss der Lenker auf Fahrten Verbandzeug mitführen, das zur Wundversorgung geeignet, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist – das gilt für Kraftfahrzeuge allgemein, also auch für Motorrad und Moped. Für einspurige Fahrzeuge führen wir Verbandtaschen nach ÖNORM V 5100, ebenfalls in der Ausgabe 2026. Wie lange hält eine Autoapotheke? Sterile Inhalte sind in der Regel rund fünf Jahre haltbar; das Datum steht auf den Einzelverpackungen. Alle Verbandkästen mit vollständiger Füllung, sofort ab Lager lieferbar vom österreichischen Fachhändler seit 1979.
5 Produkte gefunden
Produktfilter
Kategorie
Preis
Aktive Filter
Verbandskasten fürs Auto: Autoapotheke nach ÖNORM V 5101:2026
Der Verbandskasten fürs Auto – in Österreich auch Autoapotheke genannt – gehört in jedes Fahrzeug. Die ÖNORM V 5101 beschreibt die Erste-Hilfe-Ausstattung für mehrspurige Kraftfahrzeuge, also PKW, Kombi, Transporter, LKW und Busse. Die aktuelle Ausgabe ÖNORM V 5101:2026-03 wurde am 15. März 2026 veröffentlicht und löst die Fassung aus dem Jahr 2011 ab. Bei Wagner Verbandstoffe erhalten Sie Ihre Autoapotheke bereits mit dem Inhalt nach der neuen Ausgabe.
Neu aufgenommen wurden FFP2-Masken und Desinfektionstücher, die den Schutz des Ersthelfers verbessern. Die Zahl der Einmal-Notfallbeatmungshilfen wurde von einer auf zwei erhöht. Der übrige Umfang bleibt im Kern erhalten: Dreiecktücher, sterile Wundkompressen, ein Verbandtuch, Verbandpäckchen, elastische Mullbinden, Pflaster, Schutzhandschuhe nach ÖNORM EN 455, eine Rettungsdecke und eine Erste-Hilfe-Schere nach ÖNORM K 2121.
KFG § 102 Abs. 10: die gesetzliche Mitführpflicht in Österreich
Das österreichische Kraftfahrgesetz verpflichtet den Lenker in § 102 Abs. 10, auf Fahrten Verbandzeug mitzuführen, das zur Wundversorgung geeignet, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist. Diese Pflicht gilt für Kraftfahrzeuge allgemein – also auch für einspurige wie Motorrad und Moped. Nur die zusätzliche Pflicht zu Warndreieck und Warnweste ist im Gesetz auf mehrspurige Fahrzeuge beschränkt.
Das Gesetz nennt bewusst keine bestimmte Norm. Die ÖNORM V 5101 ist damit nicht gesetzlich vorgeschrieben, gilt aber als anerkannter Standard und erfüllt die Anforderung zuverlässig. Wer einen normgerecht bestückten Verbandkasten mitführt, ist auf der sicheren Seite. Wird bei einer Kontrolle gar kein oder offensichtlich unbrauchbares Verbandzeug vorgefunden, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung – die Höhe der Strafe legt die Behörde fest.
Motorrad, Moped und Fahrrad: ÖNORM V 5100 und DIN 13167
Für einspurige Kraftfahrzeuge – Motorräder, Mopeds und Roller – ist die ÖNORM V 5100 der passende österreichische Standard. Auch sie wurde am 15. März 2026 neu aufgelegt. Der Umfang ist kompakter als beim Auto und auf den knappen Stauraum unter Sitzbank oder im Topcase abgestimmt: Dreiecktücher, sterile Wundkompressen, ein Verbandpäckchen, eine elastische Mullbinde, Schutzhandschuhe, eine Notfallbeatmungshilfe, eine Rettungsdecke und eine Erste-Hilfe-Schere. FFP2-Masken sind – anders als bei den mehrspurigen Fahrzeugen nach V 5101 – im Umfang der V 5100 nicht vorgesehen.
Daneben finden Sie bei uns kompakte Motorradtaschen nach der deutschen Norm DIN 13167. Sie erfüllen die gesetzliche Anforderung des KFG ebenfalls, fallen im Umfang aber kleiner aus als die österreichische V 5100 – wer den vollen heimischen Standard möchte, greift zur V-5100-Tasche. Für Fahrräder besteht in Österreich keine gesetzliche Mitführpflicht für Verbandsmaterial; wer dennoch vorsorgen will, findet bei uns Fahrradverbandtaschen mit Lenkerbefestigung und reflektierendem Streifen.
Haltbarkeit, Ablaufdatum und Austausch
Sterile Bestandteile eines Verbandskastens sind in der Regel rund fünf Jahre haltbar. Das Datum ist auf den Einzelverpackungen aufgedruckt, meist auf Wundkompressen und Verbandpäckchen – nicht auf der Box selbst. Es stammt vom Hersteller, nicht aus dem Gesetz: Das KFG kennt kein Ablaufdatum für Verbandzeug.
Ein bloß abgelaufener Verbandskasten ist deshalb nach Auskunft des ÖAMTC nicht für sich strafbar. Beanstandet wird, wenn das Verbandzeug nicht mehr zur Wundversorgung geeignet oder die Verpackung beschädigt ist. Trotzdem gilt: Nach Ablauf ist die Sterilität nicht mehr gewährleistet – ein Austausch ist die vernünftige Entscheidung. Ein guter Anlass zur Kontrolle ist der Reifenwechsel im Frühjahr und Herbst. Ausführliche Hinweise finden Sie in unserem Ratgeber zum Verbandskasten-Ablaufdatum.









