KFG § 102 - Gesetzliche Vorschriften für Verbandszeug
Welches Verbandszeug schreibt das österreichische Kraftfahrgesetz für Ihr Fahrzeug vor? Nach § 102 KFG muss auf allen Fahrten geeignetes, staubdicht verpacktes Material zur Wundversorgung mitgeführt werden - und das für ein- wie mehrspurige Kraftfahrzeuge gleichermaßen. Dieser Ratgeber erläutert die Mindestanforderungen, die Rolle der empfohlenen ÖNORM-Standards, die Frage nach dem Ablaufdatum und die Strafen bei Verstößen.

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