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KFG § 102 - Gesetzliche Vorschriften für Verbandszeug

KFG § 102 Verbandszeug - Rechtliche Grundlagen für Erste Hilfe im KFZ

Alle gesetzlichen Vorschriften nach § 102 KFG für Verbandszeug in Österreich. Was schreibt das Kraftfahrgesetz vor? Unterschiede zwischen Fahrzeugtypen und Strafen.

Aktualisiert: 20. August 2025
Expertenwissen
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KFG § 102 - Gesetzliche Vorschriften für Verbandszeug
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§ 102 KFG - Die gesetzliche Grundlage

Der § 102 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 regelt die Mitführpflichten im Kraftfahrzeug. Absatz 10 behandelt speziell das Verbandszeug und legt die rechtlichen Mindestanforderungen für Erste-Hilfe-Material in Fahrzeugen fest.
Die Bestimmung lautet: 'Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat [...] auf allen Fahrten Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen.'
Diese Vorschrift gilt unabhängig vom Fahrzeugtyp und bildet die rechtliche Basis für die Erste-Hilfe-Ausstattung im österreichischen Straßenverkehr.
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Gesetzliche Mindestanforderungen

Das KFG § 102 definiert folgende Mindestanforderungen an das mitzuführende Verbandszeug:
Eignung zur Wundversorgung: Das Material muss grundsätzlich geeignet sein, Wunden zu versorgen. Dies umfasst sterile Verbandmaterialien, Pflaster und Hilfsmittel zur Wundbehandlung.
Verpackung: Das Verbandszeug muss in einem widerstandsfähigen Behälter untergebracht sein. Dieser muss staubdicht verschlossen und vor Verschmutzung geschützt sein.
Mitführpflicht: Das Verbandszeug muss auf ALLEN Fahrten mitgeführt werden - auch auf Kurzstrecken oder Privatfahrten.
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Unterschiede zwischen Fahrzeugtypen

Während andere Ausrüstungsgegenstände wie Warnweste und Warndreieck nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind, gilt die Mitführpflicht für Verbandszeug universell:
Mehrspurige Kraftfahrzeuge (PKW, LKW, Busse):
Verbandszeug: verpflichtend
Empfohlen: ÖNORM V 5101
Warnweste und Warndreieck: ebenfalls verpflichtend
Einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder, Mopeds):
Verbandszeug: verpflichtend
Empfohlen: ÖNORM V 5100 (kompaktere Ausführung)
Warnweste und Warndreieck: nicht verpflichtend
Diese universelle Pflicht unterstreicht die Bedeutung der Ersten Hilfe im Straßenverkehr, unabhängig vom genutzten Fahrzeugtyp.
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ÖNORM-Standards - Empfohlen aber nicht verpflichtend

Das KFG schreibt keinen spezifischen ÖNORM-Standard vor. Die Einhaltung der ÖNORM ist rechtlich nicht verpflichtend, wird aber dringend empfohlen:
ÖNORM V 5101 Standard für mehrspurige Kraftfahrzeuge (PKW, LKW). Enthält umfangreiche Ausstattung mit etwa 43 Einzelteilen.
ÖNORM V 5100 Standard für einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder). Kompaktere Ausführung, an die Platzverhältnisse angepasst.
ÖNORM Z 1020: Standard für Betriebe, kann aber auch im Fahrzeug mitgeführt werden, besonders bei Firmenfahrzeugen.
Die ÖNORM-konformen Verbandskästen garantieren eine sinnvolle und praxiserprobte Zusammenstellung der Materialien.
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Verantwortlichkeit und Haftung

Die rechtliche Verantwortung für das Mitführen des Verbandszeugs ist klar geregelt:
Lenker/Fahrer: Die primäre Verantwortung liegt beim Lenker des Fahrzeugs. Er muss sicherstellen, dass geeignetes Verbandszeug mitgeführt wird.
Fahrzeughalter: Der Halter hat eine Mitverantwortung, das Fahrzeug ordnungsgemäß auszustatten. Bei Firmenfahrzeugen liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber.
Kontrollpflicht: Der Lenker sollte sich vor Fahrtantritt von der Vollständigkeit der vorgeschriebenen Ausrüstung überzeugen.
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Strafen bei Verstößen

Bei Nichtmitführung oder unzureichender Ausstattung drohen folgende Konsequenzen:
Organstrafverfügung: Bei einer Verkehrskontrolle kann die Exekutive eine Organstrafverfügung in Höhe von 35 Euro ausstellen.
Anonymverfügung: Alternativ kann eine Anonymverfügung mit einer Strafe von bis zu 72 Euro verhängt werden.
Verwaltungsstrafverfahren: Im Falle eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens sind Geldstrafen bis zu 5.000 Euro möglich, wobei diese Höchststrafe nur in besonders schweren Fällen zur Anwendung kommt.
Zivilrechtliche Folgen: Bei einem Unfall kann das Fehlen von Verbandszeug zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn dadurch eine Hilfeleistung verzögert oder verhindert wurde.
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Ablaufdatum und Haltbarkeit

Ein häufiges Missverständnis betrifft das Ablaufdatum des Verbandszeugs:
Gesetzliche Sicht: Das KFG kennt kein 'Ablaufdatum' für Verbandszeug. Solange das Material 'zur Wundversorgung geeignet' ist, erfüllt es die gesetzlichen Anforderungen.
Praktische Empfehlung: Trotzdem sollten abgelaufene sterile Produkte ausgetauscht werden, da ihre Sterilität nicht mehr garantiert ist. Die meisten sterilen Komponenten haben eine Haltbarkeit von 5 Jahren.
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Praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben

Um den gesetzlichen Anforderungen des § 102 KFG zu entsprechen und gleichzeitig optimal für Notfälle gerüstet zu sein, empfehlen wir:
Verwenden Sie ÖNORM-konforme Verbandskästen (V 5101 für PKW, V 5100 für Motorräder)
Kontrollieren Sie regelmäßig die Vollständigkeit und Zustand des Materials
Ersetzen Sie verwendete oder beschädigte Teile umgehend
Lagern Sie das Verbandszeug gut zugänglich im Fahrzeug
Informieren Sie sich über die richtige Anwendung der Materialien
Besuchen Sie regelmäßig Erste-Hilfe-Kurse
Führen Sie bei Firmenfahrzeugen eine Dokumentation über Kontrollen
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Besondere Situationen und Ausnahmen

In bestimmten Situationen gelten erweiterte oder besondere Regelungen:
Gewerbliche Nutzung: Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen können zusätzlich arbeitsrechtliche Bestimmungen greifen, die umfangreichere Erste-Hilfe-Ausstattung vorschreiben.
Gefahrguttransporte: Hier gelten oft erweiterte Anforderungen gemäß ADR-Vorschriften mit speziellen Erste-Hilfe-Materialien für chemische Verletzungen.
Auslandsfahrten: Andere Länder können abweichende oder zusätzliche Anforderungen haben. Informieren Sie sich vor Reiseantritt über die jeweiligen nationalen Vorschriften.
Oldtimer: Auch für historische Fahrzeuge gilt die Mitführpflicht für Verbandszeug nach § 102 KFG.
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Zusammenfassung und Empfehlungen

Der § 102 KFG bildet die rechtliche Grundlage für die Mitführpflicht von Verbandszeug in allen Kraftfahrzeugen. Die Vorschrift ist bewusst allgemein gehalten und definiert nur Mindestanforderungen.
Für die Praxis bedeutet dies: Ein ÖNORM-konformer Verbandskasten erfüllt nicht nur die gesetzlichen Anforderungen, sondern bietet auch die beste Vorbereitung für Notfälle im Straßenverkehr. Die geringe Investition in qualitativ hochwertiges Verbandszeug kann im Ernstfall Leben retten.
Denken Sie daran: Die gesetzliche Pflicht ist nur das Minimum. Eine gute Erste-Hilfe-Ausstattung und das Wissen um ihre Anwendung sind ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit und können im Notfall den entscheidenden Unterschied machen.

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Unser Expertenteam berät Sie gerne persönlich zu allen Produkten, gesetzlichen Vorschriften und der optimalen Ausstattung für Ihr Unternehmen.

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